Von Dr. Burckhardt Löber,

 

Dr. Alexander Steinmetz und

 

Rocío García Alcázar.

 

Architekt – Arquitecto

Der Architekt spielt eine wichtige Rolle, wenn es um Bau oder Umbau von Immobilien geht. 

Der Titel des Architekten wird in Spanien durch die Prüfung an einer technischen Hochschule der Architektur erworben. Der spanische Titel „Arquitecto“ allein reicht indes für die Ausübung des Architektenberufs nicht aus; zusätzlich ist die Mitgliedschaft in der Architektenkammer des beruflichen Wohnsitzes des Architekten notwendig. 

Die Eintragung als Architekt in einer Kammer berechtigt zur Tätigkeit in sämtlichen Comunidades Autónomas. Die Zulassungsvoraussetzungen des Architekten ergeben sich insbesondere aus dem Gesetz 25/2009 und dem Gesetz 7/1997.

Der Architekt ist eines der Organe, die das Bauordnungsgesetz (Ley de la Ordenación de la Edificación) als am Bau Beteiligten ausdrücklich nennt. Damit kommt er bei Baumängeln auch als Haftender in Frage.

Wer in einem Mitgliedsstaat der EU den Architektentitel erworben hat, darf aufgrund der Anerkennungsrichtlinie durch Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (zuvor bereits Eu-Richtlinie 85/384) auch in Spanien mit einer Zulassung rechnen.

Der Architekt und der Bauleiter Der Architekt und der Statiker als Subplaner des Architekten und in der Regel als eigenständiger Ingenieur, sind die Verfasser eines Projektes. 

Der Architekt übernimmt die gesamtheitliche Verantwortung gegenüber den Kunden und der Gesetzgebung. Ein Bauleiter ( aparejador oder arquitecto técnico ) hat keinerlei Mitwirkung in der Projektplanung, außer er übernimmt das Erstellen der Leistungsverzeichnisse als Sub des Architekten. 

Der Arbeitsbeginn des Bauleiters erfolgt mit dem offiziellen Baubeginn. Dass Bauleiter oder Architekten auch die Statik berechnen können, liegt außer Zweifel. Die Bauleiter sind die beiden Techniker, nicht aber der Statiker. Der erscheint in der Regel nicht auf der Baustelle, wird aber in der Sache und in der Verantwortung durch die beiden erstgenannten Techniker vertreten.

Der Vertrag mit dem Architekten

Verträge zwischen Bauherrn und Architekten haben zivilrechtlichen Charakter; sie können frei zwischen den Beteiligten abgeschlossen werden. 

Der Architekt teilt bei Einreichung der Planungsunterlagen der Architektenkammer die Daten seines Auftraggebers mit. Wird vom Bauherrn ein weiterer Architekt eingeschaltet, so darf dieser so lange nicht tägig werden, als der zunächst beauftragte Architekt schriftlich seinen Rücktritt oder seine Einwilligung erteilt hat. 

Wie in Deutschland bewegen sich die Leistungen des Architekten auf einem vielfältigen Betätigungsfeld. Beim Hausbau ist zwischen Entwurf, Planung, Genehmigungsplanung, Werksplanung und Bauleitung zu unterscheiden, für die nicht notwendigerweise der gleiche Architekt zuständig sein muss.

Die Liberalisierung der Honorarabrechnungen des Architekten erfolgte durch die Gesetze 2/1974, 7/1997 und 25/2009 (Art. 5). Danach dürfen Architektenkammern keine Mindesthonorare mehr festlegen. Generell wird das Honorar pauschal vereinbart.

 Lediglich ein Zuwachs an Bauvolumen sowie wesentliche Umplanungen auf Anregung des Bauträgers rechtfertigen zusätzliche Honorarforderungen.

Das Honorar für die Planung ist sofort nach Vorlage der von der Architektenkammer geprüften Zahlungsunterlagen fällig, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Üblicherweise wird jedoch ein Prozentsatz des vereinbarten Honorars als anzurechnende Vorauszahlung (provisión de fondos) verlangt. 

Bei der Übernahme der Bauleitung sind Pauschalvereinbarungen für das Honorar üblich mit einer vorher ausgehandelten Anzahl von Abschlagszahlungen gemäß Baufortschritt. Dem Architekten obliegt es, nach Fertigstellung des Baus die Fertigstellungsbescheinigung (Certificado Final de Obra) auszustellen. 

Diese ist notwendig zur Erlangung der Bewohnbarkeitsbescheinigung sowie für die Eintragung der Neubauerklärung. Zumeist werden vom Bauherrn die restlichen 5 % des Gesamthonorars zunächst zurückgehalten.

 Bei Neubauten oder Gesamtsanierung von Gebäuden ist es notwendig, bei der Bauleitung zusätzlich einen Baumeister (arquitecto técnico) zu beauftragen.

Dieser stellt dann gemeinsam mit dem Architekten die Fertigstellungsbescheinigung aus, die sowohl von der Architektenkammer als auch von der Baumeisterkammer (Colegio de Arquitectos Técnicos) abzuzeichnen ist. 

Die vertragliche Architektenhaftung ergibt sich aus den Artikeln 1591 und 1593 Código Civil sowie aus dem Gesetz 38/1999 (LOE). Danach ist für Personenschäden die Dauer der Haftung unbegrenzt, während die für bauliche Mängel zehn Jahre und drei Jahre für haustechnische Ausrüstung und wartungsbedürftige Gebäudeelemente trägt.

Vorstehender Beitrag wurde mit Erlaubnis des Verlags Edition für internationale Wirtschaft, Frankfurt am Main und deren Autoren der Neuauflage 2019 des Titels Grundeigentum in Spanien von A bis Z entnommen. 

Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de< mailto: info@loeber-steinmetz.de

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Buchbestellung:

Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- . 

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