Von Dr. Alexander Steinmetz

 

und Iris Fangauf 

Ein Erblasser hatte in seinem Testament verfügt, dass seine Enkel jeweils Miterben werden, wenn sie ihn regelmäßig (6-mal pro Jahr) besuchen. Bei Errichtung seines Testaments waren die Enkel noch minderjährig. Ihre Eltern waren vom Erblasser über die Erbeinsetzung und über die Besuchsbedingung informiert worden. Das in der Sache befasste Oberlandesgericht Frankfurt ging davon aus, dass die regelmäßige Besuchspflicht der Enkel nicht erfüllt worden war. Es ging also um die Frage, ob eine entsprechende testamentarische Bedingung zulässig oder gar sittenwidrig war. Durfte der Erblasser die Besuche seiner Enkel durch testamentarische Erbeinsetzung erkaufen?

Das Oberlandesgericht Frankfurt kam in seinem aktuellen Urteil vom 5. Februar 2019 (Aktenzeichen 20W98/18) zu dem Ergebnis, dass nach deutschem Erbrecht die testamentarische Besuchsbedingung sittenwidrig, die Erbeinsetzung jedoch gleichwohl wirksam war. Hierbei spielte auch die enge Bindung des Erblassers an die eingesetzten Erben eine Rolle. Bei den angeordneten Besuchen der Enkel ging es im Übrigen nicht darum, den Großvater etwa in Spanien zu besuchen. Obwohl kein Auslandsbezug im Verhältnis Großvater als Erblasser und seinen Enkeln als bedingte Erben ersichtlich war, also an der Zumutbarkeit hätte scheitern können, befand das Gericht die Gegenleistung der Besuchspflicht als sittenwidrig. Denn dies hätte einen unzulässigen Eingriff in die Freiheitsrechte der Enkel als Erben bedeutet.

Es zeigt sich an dem hier dargestellten Fall, dass Testamente auch ohne notarielle Form als handschriftliches Testament zulässig und wirksam sind; jedoch sollte man sich bei problematischen letztwilligen Verfügungen umfassend informieren. Der Testator sollte das Risiko vermeiden, dass seine testamentarischen Anordnungen der Unwirksamkeit ausgesetzt sind.

An dieser Stelle darf für Erblasser auf das Kompendium „Erben und Vererben in Spanien“ von Rechtsanwalt Dr. Burckhardt Löber und Prof. Dr. Erhard Huzel hingewiesen werden, das in 5. Auflage vorliegt. Es ist zu beziehen über die Verlagsauslieferung Jenior, Marienstraße 5, D-34119 Kassel. Fax: 0049 561 7741 48, E-Mail: editionspanien@aol.com, zum Preis von 48 Euro.

In diesem Kompendium, 96 Seiten, kartoniert, wird ausführlich die geltende EU-Erbverordnung dargestellt.

Dr. Alexander Steinmetz, Rechtsanwalt und Abogado inscrito, ist Partner der Löber Steinmetz und García Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt und Köln. Tel. +49 (0)69 96221123, Mail: info@löber-steinmetz.de

Frau Iris Fangauf, Rechtsanwältin und Abogada inscrita in Palma de Mallorca, ist Mitglied der Löber Steinmetz García Rechtsanwälte und Abogados SLP, Mallorca (Tel. 
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