Welche Meldepflichten bestehen für Barmittel bei der Ein- und Ausreise?

von Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García

Bargeld war schon immer ein heißes Thema, weil seine Hingabe, Weiterleitung und sein Empfang häufig an den staatlichen Kontrollmechanismen vorbeigeht und damit nur schwer nachweisbar ist. Bargeld als Schwarzgeld dient jedoch vor allem der Terrorismusfinanzierung, der Steuerhinterziehung, dem Drogenhandel und als Schmiergeld der Korruption. All das versuchen staatliche Behörden zu kontrollieren und zu unterbinden. Wer aber führt als normaler Bürger bei Grenzübertritt nicht Bargeld bei sich? Deshalb sollen nachstehend die Grenzen der Mitnahme von Barmitteln bei der Ein- und Ausreise aufgezeigt und auf bestehende Meldepflichten hingewiesen werden.

  1. Die EU-Barmittelrichtlinie

Erst kürzlich, am 23. Oktober 2018, wurde die EU-Barmittelverordnung 2018/1672 erlassen. Sie löst die bereits bestehende EU-Richtlinie 1899/2005 zum 03.06.2021 ab. Gegenstand dieser Verordnung ist die Ein- und Ausfuhr von Barmitteln in die EU und aus der EU. Die Meldepflicht beginnt bei 10.000 €. Dieser Betrag, wie auch höhere Werte, müssen bei Grenzübertritt angemeldet werden. Unter Barmitteln fallen außer Banknoten und Münzen, auch solche in Fremdwährungen, gleichfalls übertragbare Inhaberpapiere, Guthabenkarten, Schecks, Wechsel, Aktien und Edelmetalle unter diese Regelung. Maßgeblich ist der Gesamtwert. Bei der Meldung sind sehr umfangreiche Angaben zu machen, unter anderem über die Herkunft der Barmittel, deren Empfänger und Ihr Verwendungszweck. Die Verordnung enthält weitere, sehr detaillierte Regelungen, die in dieser Kurzinformation nicht dargestellt werden können. Es werden auch Situationen erfasst, in denen der gesetzliche Höchstbetrag an Barmitteln nicht erreicht wird, diese jedoch für eine kriminelle Herkunft sprechen. Die EU-VO 2018/1672 gilt ab dem 03.06.2021. Auch in diesen Fällen droht die Beschlagnahme. Die EU-Verordnung gilt zwar nur für Barmittel bei der Ein- und Ausreise in und aus der EU; sie dient jedoch zugleich auch als Richtschnur für die Verbringung von Barmitteln von einem EU-Staat in andere Unionsstaaten und der jeweiligen nationalen Gesetzgebung.

  1. Die gesetzliche Situation in Spanien bei Grenzübertritt

In dem EU-Land Spanien gilt der Grundsatz, dass Barmittel im Wert von 10.000 Euro und mehr auch innerhalb der EU beim Grenzübertritt jeweils anzumelden sind. Dies gilt für die Ein- und Ausreise. Auch Banknoten und Münzen in Fremdwährungen wie auch u.a. Schecks, Wechsel, Aktien und Edelmetalle oder Edelsteine fallen unter diese Regelung. Maßgeblich ist auch hier der Gesamtwert der Barmittel.

Einzelheiten regeln die spanischen Gesetze 10/2010 und 7/2012. Die spanische Regelung unterscheidet sich dadurch von der deutschen Norm, auf die weiter unten eingegangen wird, dass in Spanien beim Grenzübertritt unaufgefordert gegenüber dem dortigen Beamten entsprechende Angaben über mitgeführte Barmittel zu machen sind, während dies in Deutschland nur auf Verlangen des Zollbeamten erforderlich ist. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen gelten drei Klassen von Verwaltungsstrafen: Sehr schwere, schwere, leichte Verstöße. Bereits bei leichten Verstößen kann eine Strafe bis zu 60.000 Euro erfolgen. Eine Höchststrafe kann den doppelten Wert der mitgeführten, nicht deklarierten Barmittel erreichen.

  1. Sonderregelungen für die Kanarischen Inseln

Aus EU-Sicht gehören die Kanaren bei Verbrauchs- und Mehrwertsteuer nicht zum Steuergebiet der EU. Die Kanaren werden deshalb zollrechtlich als Drittstaaten behandelt. Bei Ein- und Ausfuhr von Barmitteln im Gegenwert von 10.000 € und mehr von und nach Deutschland gilt auch aus deutscher Sicht insoweit eine Anmeldepflicht. Das bedeutet, dass bereits ohne Verlangen der Zollbediensteten eine schriftliche Anmeldepflicht bei Grenzübertritt von und nach Deutschland besteht. Bei Zuwiderhandlungen können aus deutscher Sicht Geldbußen bis zu einer Million Euro verhängt werden.

  1. Deutsche Regelung über die Mitführung von Barmitteln

Nach §12a Zollgesetz müssen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 € und mehr, die in, aus oder durch die Bundesrepublik verbracht werden, nur auf Verlangen der Zollbediensteten angemeldet werden. Dies gilt aus deutscher Sicht im Verhältnis zu Spanien. Dagegen besteht hinsichtlich der genannten Barmittel im Verhältnis zu den Kanarischen Inseln die ausdrückliche Anmeldepflicht.

Resümee:

Wir haben die EU-Regelung wie auch die Bargeldregelungen aus deutscher und spanischer Sicht hier dargestellt, um den Lesern wichtige Informationen zu vermitteln und sie auf Gefahrensituationen ausdrücklich hinzuweisen. Für weitere Fragen zu diesen oder anderen Themen stehen wir Ihnen an unseren Kanzleiorten gerne zur Verfügung.

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Die Autoren dieses Beitrags sind Rechtsanwälte der Löber Steinmetz & García Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main und Köln, Tel. +49 (0)69 96221123, Mail: info@loeber-steinmetz.de   

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