Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage). 

Eigentumsvermutung

Wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, gilt Dritten gegenüber auch dann als Eigentümer, wenn außerhalb des Grundbuchs eine andere Rechtssituation eingetreten ist, die ihren Niederschlag noch nicht im Grundbuch gefunden hat. Gemäß Art. 38 LH wird vermutet, dass im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte bestehen und in dem im Grundbuch im näheren bezeichneten Umfange dem eingetragenen Inhaber gehören. Wer entgeltlich von dem im Grundbuch eingetragenen Inhaber eines Rechts dieses erwirbt und selbst eingetragen ist, wird mithin in seinem guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn außerhalb des Grundbuchs eine Rechtsübertragung auf einen Dritten stattgefunden hat. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs genießt der Erwerber nur den Schutz, den sein Rechtsvorgänger besaß (Art. 34 Abs. 3 LH). Die Vermutung bezieht sich aber nicht auf die Größe des Grundstücks. Vielmehr gilt die Vermutung des Art. 38 LH aufgrund der Rechtsprechung des Tribunal Supremo nur für rechtliche und nicht für tatsächliche Umstände (Urteile vom 24.7.1987 und 11.7.1989).

Der Grundbuchbeamte trägt nach Art. 9 LH „Natur“, Lage, Grenzen und Oberflächen des Grundstücks so ein, wie sie im Eigentumstitel (notarieller Kaufvertrag) festgestellt worden sind, hat sich jedoch hierbei mit dem zuständigen Katasteramt abzustimmen. Der Erwerber sollte daher bei Zweifeln selbst die Angaben überprüfen. Den Eintragungen im Katasteramt kommt jedoch in gewisser Hinsicht eine Beweisfunktion zu.

Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Buchbestellung:

Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .

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