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Bürgerinnen und Bürger melden dem Zoll immer wieder, dass sie Zahlungsaufforderungen erhalten haben, die angeblich von Zollbehörden stammen sollen.

Zuweilen wird in diesen Schreiben mit Strafverfahren, Inhaftierung oder Beschlagnahme von Paketsendungen gedroht. Auch werden oft extrem hohe Steuerzahlungen gefordert und bei umgehender Begleichung eines geringeren Betrags der Erlass der Restsumme in Aussicht gestellt. Bei solchen Bescheiden handelt es sich immer um Fälschungen!

Die Zollbehörden haben ein starkes Interesse daran, dass niemand durch derartige betrügerische Fälschungen geschädigt wird. Wir bitten daher jede Empfängerin und jeden Empfänger, die oder der auch nur einen geringen Verdacht hat, dass mit einem Bescheid einer Zollbehörde «etwas nicht stimmen könnte», unbedingt Kontakt mit dem Zoll aufzunehmen.

Helfen Sie mit, solche Fälschungen aufzudecken und senden Sie verdächtige Schriftstücke elektronisch, per Fax oder Brief an die Kontaktstelle der Zentralen Auskunft mit Ihrer E-Mail-Adresse, Ihrer Faxnummer oder Ihrer Postanschrift. Sie erhalten eine Rückmeldung, wie Sie sich am besten verhalten sollen.

Die Zollverwaltung empfiehlt ferner, sich unter eigener Abschätzung der Erfolgsaussichten an die Polizei zu wenden. Bitte beachten Sie, dass sich die Ermittlungsansätze reduzieren, je mehr Zeit zwischen Erhalt des Schreibens und dem Stellen einer Strafanzeige verstreicht.

Anhand welcher Merkmale können Sie Phishing-Mails und gefälschte Steuerbescheide erkennen?

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Zahlungen von Zöllen und Steuern sind ausnahmslos auf Konten der Bundeskasse bei der Deutschen Bundesbank zu leisten. Der Zoll unterhält keine Konten bei anderen Banken als der Bundesbank. Konten bei der Deutschen Bundesbank haben alle eine deutsche IBAN, die mit DE beginnt. Der Zoll unterhält insbesondere keine Konten bei ausländischen Banken, bei denen die IBAN nicht mit DE beginnt. Werden Sie daher zu Zahlungen auf Konten aufgefordert, die nicht bei der Deutschen Bundesbank oder gar bei einer ausländischen Bank bestehen, handelt es sich bei dem Bescheid mit Sicherheit um eine Fälschung.

Der Zoll wird Sie niemals zur Zahlung über einen Prepaid-Zahlungsdienstleister auffordern. Zahlung sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.

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Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom Zoll niemals per E-Mail zugestellt, sondern aufgrund der Formvorschriften per Briefpost. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben.

Die gefälschten Bescheide sind oftmals in schlechtem Deutsch abgefasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.

Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der verantwortlichen Bearbeiterin oder des verantwortlichen Bearbeiters. Sofern Sie den Verdacht auf einen gefälschten Bescheid haben, sollten Sie stets die Zollbehörde kontaktieren.

Das Bundesministerium der Finanzen erlässt selbst keine Bescheide. Sollten Sie einen Bescheid von dort erhalten, ist es mit Sicherheit eine Fälschung.

Wie behandelt der Zoll meine Postsendung?

Die Zollbehörde ist verpflichtet, Sie vor Erlass eines Steuerbescheids grundsätzlich anzuhören. Daher werden keine Steuerbescheide oder Zahlungsaufforderungen erlassen, ohne Sie vorher zu erforderlichen Angaben, Auskünften oder Unterlagen aufzufordern.

Bei Post- und Kuriersendungen aus Ländern, die nicht der EU angehören, gibt es mehrere Wege der Behandlung durch die Zollbehörden:

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Der häufigste Weg in der Praxis ist der, dass dem Paket alle Papiere beiliegen (z.B. Rechnung, Lieferschein), die für die Berechnung der Einfuhrabgaben benötigt werden, und der Zoll keinen Grund hat, die Wahrheit dieser Angaben anzuzweifeln. In diesem Fall erfolgt die Erhebung von Zöllen und/oder Steuern zentral beim Zoll. Bei diesem Verfahren regelt der Paketdienstleister alle Zollformalitäten für Sie und verauslagt die Einfuhrabgaben. Das bereits verzollte Paket wird danach auf dem üblichen Weg an Sie zugestellt. Bei der Auslieferung des Pakets stellt der Paketdienstleister Ihnen die verauslagten Einfuhrabgaben in Rechnung.

Bei unvollständigen Unterlagen oder zweifelhaften Angaben zum Wert/Inhalt der Sendung gelangt das Paket an das für Ihren Wohnsitz zuständige Zollamt. Der Paketdienstleister (hier in der Regel die Deutsche Post AG) benachrichtigt Sie darüber, dass eine Postsendung zu Ihrem Zollamt zur Zollanmeldung weitergeleitet worden ist. Sie haben dann folgende Möglichkeiten:Sie können die Postsendung innerhalb von sieben (bei Briefsendungen) bzw. 14 Tagen (bei Paketsendungen) persönlich beim Zollamt abholen. In diesem Fall wird der Steuerbescheid vor Ort im Zollamt nach Vorlage der Rechnung und bzw. oder der Frachtpapiere bei der Abholung gefertigt. Der Abgabenbetrag wird nach Fertigung des Steuerbescheids vor Ort von Ihnen bei der Zahlstelle des Zollamts beglichen. Vorher sind keinesfalls Zahlungen zu leisten!

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Nach der Benachrichtigung durch den Paketdienstleister können Sie auch eine Postabfertigung von zu Hause beantragen. Hierzu fordern Sie bei Ihrem Zollamt die hierfür notwendige Erklärung zur Anmeldung Ihrer Sendung an. Nach Übersendung der ausgefüllten Erklärung sowie der für eine Zollanmeldung notwendigen Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Zollamt einen Steuerbescheid. Nach Begleichung des Steuerbescheids haben Sie die Optionen entweder Ihre Sendung persönlich bei Ihrem Zollamt abzuholen oder sich Ihr Paket nach Übersendung einer Frankierung zusenden zu lassen.

Weiterhin können sie nach der Benachrichtigung durch den Paketdienstleister den Transportdienstleister damit beauftragen, die Zollformalitäten gegen ein Entgelt für Sie zu erledigen und die Zollabgaben zu verauslagen. In diesem Fall erfolgt die Bezahlung der verauslagten Abgaben nebst dem Bearbeitungsentgelt des Paketdienstleisters wieder bei der Paketzustellerin oder dem Paketzusteller bei Auslieferung der Sendung an Sie.

Was ist bei Vollstreckungsmaßnahmen zu beachten?

Beschäftigte der Vollstreckungsstellen der Hauptzollämter erscheinen erst dann zu Vollstreckungsversuchen bei den Schuldnern, wenn diese zuvor erfolglos gemahnt worden sind und sie anschließend auf eine Vollstreckungsankündigung nicht reagiert haben.

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Die Vollziehungsbeamtinnen und -beamten weisen sich immer mit ihrer Dienstmarke oder mit ihrem Dienstausweis aus. Diesen sollten Sie im Zweifel verlangen. Bei Zweifeln an der Echtheit eines vorgelegten Dienstausweises fragen Sie bei dem Hauptzollamt der angeblichen Zollbeamtin oder des angeblichen Zollbeamten nach. Sollte die Person auf diese Ankündigung aggressiv reagieren, handelt es sich nicht um einen Zollbediensteten oder eine Zollbedienstete.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des Zoll  www.zoll.de

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