Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage). 

Grundbuchauszug – Nota simple informativa

Da das Grundbuchamt Eintragungsnachrichten nur dem jeweils gerade eingetragenen Erwerber eines Rechts zukommen lässt, andere Rechtsinhaber hiervon jedoch nicht automatisch Kenntnis erhalten, kann sich eine Grundbucheinsicht oder die Anforderung eines Grundbuchauszugs stets empfehlen. Es gibt einen einfachen und einen qualifizierten Grundbuchauszug. Bei dem einfachen, der „Nota simple Informativa“ gemäß Art. 332 Ziff. 5 RH, handelt es sich um eine unverbindliche Auskunft des Registrators. Dagegen erhält man mit dem qualifizierten Eigentumsregisterauszug in Form der „Certificación“ eine amtliche Bestätigung, für deren Richtigkeit der Registrator haftet. Als öffentliche Urkunde beansprucht die Certificación nach Art. 1218 CC öffentlichen Glauben. Sie ist bei Rechtsstreitigkeiten stets vorzulegen. Für das tägliche Leben reicht der bedeutend billigere, einfache Grundbuchauszug aus. Zur Beantragung eines Grundbuchauszugs sind der Name des Inhabers sowie nach Möglichkeit auch die Grundbuchdaten der Liegenschaft (Grundstücksnummer, Foliant, Buch und Band) anzugeben.Das spanische Grundbuchamt – Registro de la Propiedad – registriert alle wesentlichen Vorgänge, die mit Immobilien zu tun haben. Dies sind im Wesentlichen

– Eigentumsübergänge

– Hypotheken

– Erbschaften

– Grundstücksteilungen oder –zusammenlegungen

– Eigentumsveränderungen bei Scheidungen

– Vorkaufsrechte

– Insolvenzvermerke

„Embargos“ (Pfändungsbeschlüsse)

Grundbuchauszüge – notas simples informativas – geben Auskunft über die aktuelle Grundbuchsituation der jeweiligen Immobilie. Sie sind in rechtlicher Hinsicht quasi ein Röntgenbild der Immobilie. Zumeist haben Eigentümer, Kaufinteressenten, Banken, Gläubiger und Nachbarn ein Interesse daran, die aktuelle Situation der betreffenden spanischen Immobilie in detaillierter Form zu erfahren. Ein Grundbuchauszug schafft Klarheit, denn im spanischen Recht gilt das gleiche Prinzip wie im deutschen Recht: der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs wird geschützt.

Unter anderem folgende Daten werden benötigt, um Grundbuchauszüge anzufordern:

  1. Daten des Interessenten
  2. Daten des eingetragenen Eigentümers
  3. Grundbuchdaten, insbesondere auch Belegenheitsort der Immobilie
  4. Katasterreferenz

Sind nicht alle Daten verfügbar, sondern nur teilweise, so gelingt es doch zumeist, die betreffende Immobilie auch grundbuchmäßig zu lokalisieren und einen entsprechenden Grundbuchauszug zu erhalten.

 

Vorstehender Beitrag wurde mit Erlaubnis des Verlags Edition für internationale Wirtschaft, Frankfurt am Main und deren Autoren der Neuauflage 2019 des Titels Grundeigentum in Spanien von A bis Z entnommen.

Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Buchbestellung:

Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .

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