Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage). 

Güterrecht der Eheleute und Lebenspartner

Sowohl das spanische als auch das deutsche internationale Privatrecht verweisen grundsätzlich, was den ehelichen Güterstand anbetrifft, auf das gemeinsame Heimatrecht der Ehepartner. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass ein spanisches Immobilienobjekt von deutschen Ehepartnern nach den gleichen Prinzipien erworben wird, wie ein entsprechendes deutsches Objekt.

Die Lehre und Praxis der spanischen Aufsichtsbehörde der Register und Notariate besagt, dass der Nachweis des für den ausländischen Erwerber maßgeblichen Ehegüterrechts für die Eintragung des Erwerbs nicht erforderlich ist. Der beurkundende Notar und der Grundbuchführer haben in der Erwerbsurkunde bzw. in der Eintragung lediglich darauf hinzuweisen, dass ausländisches Ehegüterrecht gilt. Der Name des nicht erwerbenden Ehegatten ist ebenfalls zu erwähnen, weil dieser trotz des Alleinerwerbs doch Rechte an der Immobilie haben könnte. Erst bei der Veräußerung bzw. Belastung der Immobile ist nachzuweisen, welches Ehegüterrecht gilt und welche Folgen dies hat, also ggfs. dass der nichterwerbende Ehegatte keine Rechte an der Immobilie hat.

Steht nun in der notariellen Erwerbsurkunde, dass der Erwerber verheiratet ist, so hat der Grundbuchführer den jeweiligen Ehepartner zu erwähnen (Art. 92 der Grundbuchverordnung/“RH“), wonach die Eintragung unter Aufführung des anderen Ehepartners mit der Benennung des hierfür maßgeblichen Ehegüterstandes vorzunehmen ist Die Prüfungspflichten des Notars sind dabei auch bei ausländischen Vertragsparteien begrenzt (vgl. bspw. Beschluss der Aufsichtsbehörde für Register und Notariate v. 19.10.2018). Es erfolgt mithin ein Hinweis, dass für die Eigentumssituation das ausländische Ehegüterrecht maßgeblich ist. Insbesondere bei älteren Eintragungen können sich jedoch Hinweise finden, die irrtümlich von dem spanischen gesetzlichen Güterstand der gananciales ausgehen, nicht indes von dem maßgeblichen ausländischen Ehegüterrecht. Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, so sollte dies bereits beim Erwerb der Immobilie unter Vorlage der entsprechenden Notarurkunde angegeben werden.

Die EU-Güterrechtsverordnungen 2016/1103 und 2016/1104 gelten für Ehen und Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug seit dem 29. Januar 2019. Die neuen Verordnungen ändern die bisherige Rechtslage, weil das Paar einheitliches Recht des Güterstandes wählen kann, allerdings ist die Rechtswahl insoweit limitiert, als nur zwischen dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes und dem Recht der Staatsangehörigkeit von beiden Partnern oder einem von ihnen gewählt werden kann. Der Gerichtsstand im Falle des Ablebens eines der Partner richtet sich nach dem Gericht, das für die Erbfolge zuständig ist. Mit der Zuständigkeit nur eines Gerichts für den Güterstand und für die Erbfolge soll verhindert werden, dass divergierende gerichtliche Entscheidungen ergehen.

Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .

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