Was dem einen recht ist, ist dem anderen teuer, so könnte man die Abzocke vieler Lebensmittelhersteller, Lebensmitteldiscounter und Supermärkte beschreiben.

Da wird die Gunst der Stunde ausgenutzt und der lobbylose Verbraucher zahlt brav und lässt sich weiter schröpfen. Was soll er auch machen?! Kollektive Einkaufsverweigerung und Hungerstreik sind eher unwahrscheinlich!

Die vermeintliche Preiserhöhung bzw. Gewinnoptimierung bemerken aber viele erst auf den zweiten Blick. Um Preissteigerungen zu verstecken, greifen Hersteller und Handel tief in die Trickkiste. Es wird auf geringere Abfüllmengen bei gleichbleibender Verpackungsgröße gesetzt. Kundinnen und Kunden reagieren psychologisch gesehen viel stärker auf Änderungen am Preisschild als bei der Inhaltsangabe, besonders, wenn die Verpackung ihr Aussehen nicht ändert. Für Unternehmen mag das ein cleverer und wohl auch legitimer Trick sein, Verbraucherschützer sehen darin allerdings eine klare Täuschung der Kundschaft.

Auch sehr beliebt in der Abzocker-Branche, die Mogelpackung: Doppelte Böden, riesige Kartons und viel, viel Luft in der Verpackung. Die Vorschriften im Bereich Mogelpackung sind lax und nicht klar. Nicht jede übergroße Verpackung ist verboten. Erst wenn der Unterschied zwischen Inhalt und Umfang ein scheinbar besseres Preis-Leistungs-Verhältnis vortäuscht bzw. mehr als 30 % Luft in der Packung sind, könnte man in solchen Fällen eventuell von Verstößen gegen gesetzliche Richtlinien sprechen.

Augen auf, bei Luftpackungen bzw. Verpackungen mit Sichtfenster kauf: Es gibt Schlupflöcher, um legal mehr als 30 % Luft in eine Verpackung einzufüllen. Sie betreffen gut ertastbare Inhalte in Tüten ebenso wie durchsichtige Verpackungen oder Kartons mit Sichtfenster. Hier geht der Gesetzgeber zunächst davon aus, dass sich der Käufer selbst ein Bild von der enthaltenen Menge machen kann.

Unterfüllung: Auch dieser Trick wird gerne von Unternehmen angewendet. Weniger Inhalt einfüllen als auf der Packung angegeben ist. Nach Angaben des deutschen Verbraucherschutz-Bundesverbandes werden Konsumenten mit dieser Masche oft übervorteilt. Gewisse Schwankungen der sogenannten Nennfüllmenge erlaubt der Gesetzgeber. Damit wird toleriert, wenn beim Abfüllen die außen auf der Verpackung angegebene Menge innerhalb eines bestimmten Rahmens unterschritten wird.

Einzelne Packungen dürfen innerhalb der genannten Minusabweichungen weniger enthalten, wenn dies durch andere Packungen mit mehr Gewicht ausgeglichen wird – der Mittelwert muss stimmen. Fertigpackungen mit aufgedruckten Mengen zwischen 100 und 200 Gramm oder Milliliter dürfen 4,5 Prozent weniger enthalten als angegeben. Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 500 bis 1000 Gramm oder Milliliter duldet das Gesetz, dass bis zu 15 Gramm bzw. Milliliter fehlen. Beispiel: Ist der 150-Gramm-Becher nur mit 143,25 Gramm Joghurt oder die 500-Gramm-Dose nur mit 485 Gramm Keksen gefüllt, liegt das noch im gesetzlichen Rahmen.

Ob der Hersteller die Toleranzgrenzen eingehalten oder die Verpackung gesetzwidrig unterfüllt hat, können Verbraucher selbst nicht prüfen, staatliche Kontrollen gibt es zu wenig.

Die Chefin der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Edda Müller sagt: „Durch falsche Mengenangaben bei Lebensmitteln und anderen Produkten ist den Kunden nach ihren Schätzungen im vergangenen Jahr ein Schaden von insgesamt weit über einer Milliarde Euro entstanden“.

Das Beste kommt ja bekanntlich zum Schluss: Sie haben Sonderangebote eingekauft, bemerken auf dem Kassenbon höhere Preise für einige Lebensmittel, als sie am Regal ausgezeichnet waren und Sie machen sofort im Geschäft das Personal darauf aufmerksam. Und dann? Muss Ihnen der Händler den günstigeren Preis gewähren? Nein! Da hilft im Zweifel nur, den Artikel zurückzugeben. „Der Supermarkt ist nicht verpflichtet, Ihnen den Artikel zum günstigen Preis zu geben, aber Sie haben das Recht, den Kauf rückgängig zu machen“ Das gilt allerdings nur, wenn einem der falsche Preis direkt auffällt. „Wenn erst bei der Kontrolle zu Hause die Unterschiede auffallen, dann ist man auf die Kulanz des Händlers angewiesen“. Denn Preisschilder am Regal sind für die Supermärkte, ähnlich wie Angebote im Internet, nicht bindend. Sie laden juristisch betrachtet lediglich zum Kauf ein. Der Kauf selbst findet an der Kasse statt und dort geschieht rein rechtlich betrachtet auch erst die Vereinbarung über den Preis.

Ein paar Gramm weniger, riesige Verpackungen, falsche Preise, das bisschen Gewinnoptimierung und Abzocke stört ja kaum, oder?!