Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage). 

Eigentum Propiedad

Die gesetzliche Definition des Art. 348 CC bezeichnet Eigentum als das Recht, eine Sache zu nutzen oder über sie zu verfügen ohne weitere Beschränkungen, als von den Gesetzen auferlegt sind. Es handelt sich hierbei um das umfassendste Herrschaftsrecht über eine Sache. Der Eigentümer kann die Sache verkaufen, verschenken, tauschen, belasten etc. Beschränkungen finden ihre Grenzen dort, wo der Missbrauch beginnt; das Eigentumsrecht findet auch seine Grenzen an den Rechten des Nachbarn und der Allgemeinheit. Art. 33 der spanischen Verfassung garantiert den Schutz des Eigentums.

Wenngleich die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch nicht rechtsbegründend ist, sondern aufgrund der Lehre von título und Modo durch Eigentum und Besitzübergang übertragen wird, ist doch die Eintragung im Grundbuch von hoher Wichtigkeit. So hat sich die Generaldirektion für Register und Notariate in einem Beschluss vom 06.03.2012 erklärt: „Ein Eigentumsrecht, dessen Eintragung im Grundbuch scheitert, ist kein echtes Eigentumsrecht (no sería un verdadero derecho de propiedad)“. Insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch von nicht zu unterschätzender Bedeutung.Aufgrund des Eigentumsbegriffs der spanischen Verfassung beinhaltet dieser eine größere Sozialpflichtigkeit des Eigentums als etwa der des deutschen Rechts. Art. 345 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) lässt die Eigentumsordnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten unberührt:

„Die Verträge lassen die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.“

Das Zusatzprotokoll vom 20.03.1952 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichert das Recht auf Eigentum zu. Der Wortlaut ist folgender:

„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei, dass das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter der durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.“

Besitz – Posesión Rz 32Eigentümergemeinschaften

 

Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .

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