Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage). 

Nachbarrechte – Relaciones de Vecindad

Im spanischen Recht sind Bestimmungen, die den Schutz nachbarrechtlicher Rechte zum Gegenstand haben, nicht allgemein geregelt; sie finden sich versteckt an einzelnen Stellen des Código Civil (z.B. Art. 1908, 384, 590 ff, 552, 569, 580 ff). Bei Wohnungseigentümern sind die nachbarschaftlichen Beziehungen wegen der größeren Nähe der Nachbarn von besonderer Bedeutung. Einzelheiten sind in den Art. 7 und 9 LPH geregelt.

Von besonderer Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang das Decreto 2414/1961 vom 30.11.1961, das einen Katalog von Belästigungen erhält, die der Nachbar nicht hinzunehmen braucht.

Dieses Decreto bezieht sich allgemein auf Emissionen, die vom Nachbarn ausgehen und das eigene Eigentum beeinträchtigen. Es stellt eine äußerst wichtige Anspruchsgrundlage gegen Eigentumsstörungen durch Lärm, Abgase, Staubentwicklung, Gesundheitsbeschädigungen etc. dar. RZ117

Verschiedene Foralrechte Spaniens haben eigene Regelungen erlassen. Unzumutbarer Lärm kann nicht nur von Diskos in der Nachbarschaft ausgehen, sondern auch von Klavierspielern in Nachbarwohnungen. In beiden Fällen besteht das Gebot der Rücksichtnahme. In verschiedenen Gerichtsurteilen wird auch zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund heute üblicher technischer Möglichkeiten im Hinblick auf Nachbarn ein lautloses Klavierspielen möglich ist durch entsprechende Abschaltung der Akustik und Anbringung eines Hörers für die Klavierspieler.

Nachbarrechte können auch durch sehr grenznahe Bepflanzungen beeinträchtigt werden. So geht Artikel 591 des spanischen Código Civil von einem Abstand von 2 Metern zum Grundstücksnachbarn aus, wenn es sich um eine Bepflanzung mit hohen Bäumen handelt. Bei Sträuchern wird dagegen ein Mindestabstand von nur 50 cm verlangt. Allerdings können sich vorrangig zu beachtende Regelungen aus den Gewohnheiten und gemeindlichen Satzungen ergeben.

Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .

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