Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage). 

Der Vertrag mit dem Architekten

Verträge zwischen Bauherrn und Architekten haben zivilrechtlichen Charakter; sie können frei zwischen den Beteiligten abgeschlossen werden. Der Architekt teilt bei Einreichung der Planungsunterlagen der Architektenkammer die Daten seines Auftraggebers mit. Wird vom Bauherrn ein weiterer Architekt eingeschaltet, so darf dieser so lange nicht tägig werden, als der zunächst beauftragte Architekt schriftlich seinen Rücktritt oder seine Einwilligung erteilt hat. Wie in Deutschland bewegen sich die Leistungen des Architekten auf einem vielfältigen Betätigungsfeld. Beim Hausbau ist zwischen Entwurf, Planung, Genehmigungsplanung, Werksplanung und Bauleitung zu unterscheiden, für die nicht notwendigerweise der gleiche Architekt zuständig sein muss.

Die Liberalisierung der Honorarabrechnungen des Architekten erfolgte durch die Gesetze 2/1974, 7/1997 und 25/2009 (Art. 5). Danach dürfen Architektenkammern keine Mindesthonorare mehr festlegen. Generell wird das Honorar pauschal vereinbart. Lediglich ein Zuwachs an Bauvolumen sowie wesentliche Umplanungen auf Anregung des Bauträgers rechtfertigen zusätzliche Honorarforderungen. Das Honorar für die Planung ist sofort nach Vorlage der von der Architektenkammer geprüften Zahlungsunterlagen fällig, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Üblicherweise wird jedoch ein Prozentsatz des vereinbarten Honorars als anzurechnende Vorauszahlung (provisión de fondos) verlangt. Bei der Übernahme der Bauleitung sind Pauschalvereinbarungen für das Honorar üblich mit einer vorher ausgehandelten Anzahl von Abschlagszahlungen gemäß Baufortschritt. Dem Architekten obliegt es, nach Fertigstellung des Baus die Fertigstellungsbescheinigung (Certificado Final de Obra) auszustellen. Diese ist notwendig zur Erlangung der Bewohnbarkeitsbescheinigung sowie für die Eintragung der Neubauerklärung. Zumeist werden vom Bauherrn die restlichen 5 % des Gesamthonorars zunächst zurückgehalten. Bei Neubauten oder Gesamtsanierung von Gebäuden ist es notwendig, bei der Bauleitung zusätzlich einen Baumeister (arquitecto técnico) zu beauftragen. Dieser stellt dann gemeinsam mit dem Architekten die Fertigstellungsbescheinigung aus, die sowohl von der Architektenkammer als auch von der Baumeisterkammer (Colegio de Arquitectos Técnicos) abzuzeichnen ist.

Die vertragliche Architektenhaftung ergibt sich aus den Artikeln 1591 und 1593 Código Civil sowie aus dem Gesetz 38/1999 (LOE). Danach ist für Personenschäden die Dauer der Haftung unbegrenzt, während die für bauliche Mängel zehn Jahre und drei Jahre für haustechnische Ausrüstung und wartungsbedürftige Gebäudeelemente trägt.

 

Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .

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