Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage). 

Bauabnahme – Certificado de Final de Obra

Zur ordnungsgemäßen Bauabnahme haben zunächst der Architekt und der technische Baumeister nach Fertigstellung des Baus das sogenannte Certificado Final de Obra auszustellen. Mit dem Certificado Final de Obra wird bescheinigt, dass das Werk fertiggestellt ist, mit dem Plan übereinstimmt und nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeführt wurde. Das von Architekt und technischem Baumeister ausgestellte Certificado Final de Obra wird sodann bei der zuständigen Architektenkammer und der Kammer der Werkmeister und technischen Architekten zur Überprüfung eingereicht und bei seiner Richtigkeit genehmigt.

Aufgrund der Bauabnahmebescheinigung der Kammer ist der Architekt berechtigt, sein Resthonorar vom Auftraggeber zu verlangen.

Ferner gehört zur Bauabnahme ein Bericht der Gemeindeverwaltung über die Einhaltung der Bauvorschriften während der Erstellung des Baus. Die von den Kammern und der Gemeinde ausgestellten Bescheinigungen über die Baufertigstellung sind in der Regel notwendig zur Erlangung der Bewohnbarkeitsbescheinigung; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung der Bewohnbarkeitsbescheinigungen oftmals von den Comunidades Autónomas geregelt werden und somit die Anforderungen an die vorzulegende Dokumentation variieren.

Bewohnbarkeitsbescheinigung – Cédula de Habitabilidad Rz 15, 35, 217

– Neubauerklärung – Declaración de Obra Nueva Rz 124, 216, 217

Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Buchbestellung:

Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .

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