Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage).
Gerichtsstand – Jurisdicción
Der Gerichtsstand ist letztlich wie für Schiffe der Hafen, an dem Dinge verbindlich geklärt werden. Juristen haben für diese Situation Regeln geschaffen, die für Nichtjuristen schwer zu verstehen sind. Wir wollen es trotzdem versuchen:
Bestehen Meinungsverschiedenheiten über ein Recht oder einer Verpflichtung, so können die betroffenen Bürger bei staatlichen Gerichten die Gewährung von Rechtsschutz beantragen. In der Regel erfolgt dies durch Einreichung einer Klage gegen die Person oder Firma, die nach Auffassung des Klägers zu einem Handeln, Unterlassen oder auch einer Zahlung verurteilt werden soll. Bei Meinungsverschiedenheiten mit internationalem Bezug stellt sich für den Kläger die Frage, bei welchen Gerichten welchen Staates er seine Klage einzureichen hat. Ob deutsche oder spanische Gerichte zuständig sind, beurteilt sich heute für die überwiegende Zahl der Streitigkeiten nicht mehr nach nationalem deutschem oder spanischem Recht, sondern vielmehr nach europäischen Vorschriften. Hier ist als wichtigste Regelungsquelle die EU-Verordnung 1215/2012 („EuGVO“) zu nennen. Diese ist bei Verfahren, die nach dem 10.01.2015 eingeleitet wurden, an die Stelle der Vorgängerverordnung Nr. 44/2001 getreten. Dieses Regelungswerk gibt allen Mitgliedstaaten verbindliche Vorgaben über die „gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“. Diese Verordnung gilt aber nicht für alle Streitsachen. Ausgenommen sind nach ihrem Art. 1.2 insbesondere Streitigkeiten über eheliche Güterstände, das Erbrecht, aber auch Insolvenzverfahren. Neben dieser Verordnung sind allerdings bspw. inzwischen Verordnungen betreffend die Materien Erbrecht (VO 650/2012, sog. „EU-ErbVO“), betreffend das Insolvenzrecht (VO 646/2015) in Kraft getreten und auch die Verordnung (EU) 2016/1104, welche den Bereich der „Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften“ betrifft, findet seit dem 29.01.2019 Anwendung.
Im Ergebnis wird ein mit einer im internationalen Kontext stehenden Klage befasstes Gericht seine Zuständigkeit in der Regel unter Heranziehung der besagten EU-Verordnungen beurteilen, weil diese den nationalen Vorschriften innerhalb ihrer Anwendungsbereiche vorgehen. Dies hat für beide Parteien Vorteile, denn für spanische wie auch für deutsche Gerichte gelten die gleichen (eben europäische) Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit.
Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de
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Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .
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