Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage).
Kataster – Catastro inmobiliario
Während in Deutschland das Katasteramt ein öffentlich-rechtliches Grundstücksverzeichnis ist mit planerisch erfassten und exakt vermessenen Grundstücksflächen, handelt es sich beim spanischen Immobilienkataster um ein vom zentralen spanischen Finanzministerium abhängiges Verwaltungsregister, das bei den Gemeinden geführt wird. Einzelheiten regelt das Königliche Dekret 1/2004. Das spanische catastro hat primär steuerliche Funktionen. So wird von diesem der so genannte Katasterwert ermittelt, der maßgeblich ist für die Berechnung der Grundsteuer (IBI). Im catastro befinden sich Daten über die Lage, Fläche, Nutzung, Aufbauten und Beschaffenheit und Katasterpläne. Es enthält genaue Angaben über Inhaber, den „titular catastral“. Dies ist einmal der Grundstückseigentümer, zum anderen aber auch der Erbbauberechtigte und der Nießbraucher. Die Daten erhält das Katasteramt in der Regel durch die Notare bei der Begründung von Rechten und dem Wechsel der Inhaberschaft von Eigentumsrechten, Erbbaurechten und Nießbrauchrechten.
Es kann sich als zweckmäßig erweisen, vor Erwerb eines Grundstücks eine Katasterbescheinigung (certificación catastral) anzufordern, um sicher zu gehen, dass bspw. durch die Eintragung im Katasteramt die für die Bebauung erforderliche Registergröße gesichert ist. Jede Liegenschaft muss eine sog. Katasterreferenz haben. Es ist zu beachten, dass dem spanischen catastro nicht die Funktion eines staatlichen Vermessungsamtes zukommt. Die Verzahnung zwischen Grundbuchamt und dem catastro ergibt sich auch daraus, dass in jedem notariellen Übertragungsvertrag die so genannte Katasterreferenz zwingend angegeben werden muss. Das Königliche Dekret 1/2004 verlangt einen wechselseitigen und ständigen Informationsaustausch zwischen Grundbuchamt und Katasteramt mit dem Ziel, einerseits dem Grundbuchamt Planunterlagen zukommen zu lassen, andererseits aber auch das Kataster mit den entsprechenden Grundbuchdaten zu versorgen. Es sollen aufgrund der Katasterpläne, Größe und genaue Grenzen jeder Liegenschaft dem Grundbuchamt übermittelt werden. Auch der Eigentümer oder Erwerber einer Liegenschaft kann dessen Grundbuchbeschreibung in Bezug auf Flächen und Grenzen konkretisieren, ergänzen oder berichtigen aufgrund einer entsprechenden, von ihm einzuholenden Katasterbescheinigung.
Bei der Beurkundung von Immobiliengeschäften ist der Notar verpflichtet die sogenannte referencia catastral in die Urkunde aufzunehmen. Dies dient der Koordination der Grundbuch- und Katasterdaten. Es liegt jedoch ein Beschluss der Generaldirektion für Register und Notariate (DGRN) vom 3. November 2016 vor, wonach die fehlende Katasterreferenz in Bezug auf eine erbweise erworbene Liegenschaft die Eintragung nicht hindert. Ferner darf die gleiche Katasterreferenz nicht einer weiteren, bereits im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft zugeteilt werden (Beschluss der DGRN v. 21.11.2018).
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Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .
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