Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage). 

Notarielle Aufforderung – Requerimiento Notarial

Der Notar in seiner Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson übermittelt dem Schuldner entweder eine schriftliche Aufforderung des Gläubigers, oder aber er protokolliert ein entsprechendes Gläubigerersuchen und stellt dieses dem Schuldner zu.

Die notarielle Intervention kann nicht nur durch einen spanischen Notar erfolgen; vielmehr ist es auch im Hinblick auf die Gleichwertigkeit notarieller Beurkundungen aufgrund der Mitgliedschaft sowohl Spaniens, der Niederlande, der Schweiz, Deutschlands etc. zur Union Lateinischen Notariats zulässig, dass ausländische Notare entsprechende Rechtshandlungen vornehmen. Die Rechtshandlung des Notars ist als Vorstufe eines gerichtlichen Verfahrens anzusehen.

Für deutsche Rechtsvorstellungen ist diese Einbindung des Notars im Rahmen des sogenannten „requerimiento notarial“ in ein künftiges Gerichtsverfahren ungewöhnlich. Entsprechenden notariellen Schreiben -zumeist in spanischer Sprache abgefasst- sollte deshalb erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Derjenige, dem ein „requerimiento notarial“ zugestellt wurde, hat das Recht, innerhalb von 48 Stunden vor demselben Notar gebührenfrei auf das „requerimiento“ zu antworten.

– Notarieller Vertrag – Escritura Pública Rz 131

– Notarielles Beurkundungsverfahren Rz 132

– Privatschriftlicher Kaufvertrag Rz 26, 112, 137

– Vertragsauflösungsklausel – Condición Resolutoria Rz 125

Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Buchbestellung:

Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .

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