Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage).
Pfändung – Embargo
Wenn Gläubiger einen vollstreckbaren Titel haben und der Schuldner und Eigentümer eines Grundstücks nicht zahlt, kann das
Eigentum des Schuldners in Beschlag genommen, also gepfändet werden. Pfandgläubiger kann auch die Steuerverwaltung sein, die üblicherweise nach mehreren Vorwarnungen zum sog. „Embargo“ schreitet. Ist der Wohnsitz des Schuldners unbekannt, so besteht die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung durch Veröffentlichung des Antrags auf Zwangsversteigerung im spanischen Staatsanzeiger (Boletín Oficial del Estado) oder im jeweiligen Provinzanzeiger (Boletín Oficial Provincial). Der Embargovermerk wird auch im Grundbuch angebracht, das man sich gelegentlich einmal anschauen sollte, um sicher zu sein, dass nicht etwa wegen nicht entrichteter Steuern eine Zwangsversteigerung angeordnet worden ist, von der man nichts erfährt.
Der Embargo hört auf zu bestehen mit Zahlung der Schuld bzw., wenn diese nicht bezahlt wird, mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung (Subasta Pública).
Wenn die Rechte eines Dritten durch den Embargo betroffen werden, hat dieser die Möglichkeit der Erhebung der Drittwiderspruchsklage (Acción de Tercería de Dominio).
Von dem üblichen Embargo, der einen Titel gegen den Eigentümer-Schuldner voraussetzt, zu unterscheiden ist der sog. Embargo Preventivo, die vorsorgliche Pfändung, mit der verhindert werden soll, dass der Eigentümer während eines langwierigen Verfahrens über die Liegenschaft zum Nachteil des Gläubigers verfügt. Voraussetzung ist die Vorlage von Beweismitteln, aus denen sich die Schuld ergibt. Weiterhin muss ein Verfügungsgrund gegeben sein, etwa die Gefahr, dass zum Nachteil des Gläubigers über die Sache verfügt wird. Dies wird üblicherweise bei nicht naturalisierten Ausländern in Spanien angenommen, die sich eher als ein Inländer einer Forderung entziehen können. Der ein Embargo Preventivo beantragende Kläger muss unter Umständen eine vom Gericht festzulegende Sicherheit bieten für mögliche Schäden, die dem Beklagten entstehen könnten, falls die Klage letztendlich abgewiesen wird. Der Beklagte wiederum kann dem sog. Embargo preventivo beispielsweise durch Leistung einer Geldsicherheit entgehen (Art. 585 LEC).
In Bezug auf Grundstücke bietet Art. 42 LH die Möglichkeit einer Vormerkung (Anotación Preventiva), aufgrund derer die Beschlagnahme des Grundstücks (Embargo) angeordnet und im Grundbuch eingetragen werden kann. Insbesondere ist die Liegenschaft im Einzelnen genau zu beschreiben, möglichst unter Angabe der genauen Grundbuchbezeichnung. Die Anotación preventiva verliert vier Jahre nach ihrer Eintragung im Grundbuch ihre Wirkungen; die Frist kann jedoch auf Antrag verlängert werden (Art. 86 LH).
Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de
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Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .
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