Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage). 

Nichterfüllung – Incumplimiento

Bei Nichterfüllung eines gegenseitigen Vertrages bietet das spanische Recht die Möglichkeit, zwischen Erfüllung des Vertrages oder Vertragsauflösung zu wählen (Art. 1124 CC). Zusätzlich kennt es die Möglichkeit des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung gemäß Art. 1101 CC.

Die Vertragsauflösung setzt die Fälligkeit der gegenseitigen Verbindlichkeiten voraus, ferner die Vertragstreue der die Auflösung begehrenden Partei und das Vorliegen einer wirklichen oder eigentlichen Nichterfüllung (Verdadero y Propio Incumplimiento).

Die Bestimmung des Art. 1124 CC findet auf Kaufverträge als gegenseitige Verträge Anwendung. Wenn endgültig feststeht, dass eine Vertragspartei entweder nicht erfüllen kann oder nicht erfüllen will, ist eine „wirkliche und eigentliche Nichterfüllung“ gegeben. Eine bloße zeitliche und gerechtfertigte Verzögerung genügt nicht; sie bedeutet lediglich Verzug. In diesem Falle ist der Käufer trotz Fristablaufs bis zum Ablauf der vom Gericht oder vom Notar gesetzten Nachfrist zur Leistung befugt.

Eine Leistungsverzögerung ist dann als Fall der „wirklichen und eigentlichen Nichterfüllung“ zu werten, wenn der Schuldner seiner Leistungsverpflichtung ohne rechtfertigende Gründe und willkürlich nicht nachkommt, einen „aufrührerischen und entschiedenen Willen“ – so die Rechtsprechung- zur Nichterfüllung hat. Die Vertragsauflösung kann einverständlich durch die Parteien vorgenommen werden. Stimmt der Schuldner der Vertragsauflösung nicht zu, so ist sie gerichtlich auszusprechen.

Im Fall des Immobilienkaufs ist neben Art. 1124 CC die Regelung des Art. 1504 CC zu beachten. Danach kann der Verkäufer, wenn seine Kaufpreisforderung fällig ist, dem Käufer die Vertragsauflösung mitteilen. Die Mitteilung muss unter Einschaltung eines Notars oder in Form eines gerichtlichen Ausspruches erfolgen. Bis zur Zustellung dieser notariellen oder gerichtlichen Mitteilung hat der Käufer die Möglichkeit, den Kaufpreis zu zahlen und damit die Auflösung des Vertrages zu verhindern. Daneben hat der Verkäufer einer Immobilie nach Art. 1503 CC abweichend von den strengen Voraussetzungen des Art. 1124 CC das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung, wenn er einen berechtigten Grund zu der Befürchtung hat, die Kaufsache und den Kaufpreis zu verlieren.

Die Wirkungen der rechtswirksam ausgesprochenen Vertragsauflösung liegen in der Verpflichtung zur Rückgewähr der erhaltenen Leistungen zuzüglich der vereinbarten bzw. gesetzlichen Zinsen. Schadensersatzansprüche können sich aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz (Art. 1101, 1124 CC) ergeben.

– Anfechtung von Verträgen Rz 5

– Notarielle Aufforderung – Requerimiento Notarial Rz 129

– Vertragsauflösungsklausel – Condición Resolutoria Rz 125

Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .

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