

Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage).
Rückkaufsrecht – Compraventa con Pacto Retro oder auch Retroventa
Zulässig sind gemäß Art. 1507 ff Rückkaufsklauseln, aufgrund derer der Verkäufer berechtigt ist, das Kaufobjekt gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und Kostenerstattung zurückzuerwerben. Ist keine Vereinbarung über den Zeitraum des Rückkaufsrechts getroffen, so gilt dies innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren. Die ausdrückliche Vereinbarung des Rückkaufsrechts darf jedoch einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Zur wirksamen Ausübung seines Rückkaufsrechts muss die betreffende Person den Kaufpreis nebst den entstandenen Kosten dem ehemaligen Käufer übergeben bzw. gerichtlich oder notariell hinterlegen, sofern der ehemalige Käufer die Annahme verweigert. Ein Kaufvertrag unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Rückkaufsrechts wird häufig dann vereinbart, wenn der Verkäufer in Geldnot ist,
die Bank ihm kein Hypothekendarlehen einräumen will und er sein Haus eigentlich gar nicht verkaufen möchte. Der unter diesen Bedingungen abgeschlossene Kaufvertrag mit Rückkaufsrecht geht oftmals mit dem Abschluss eines Mietvertrages einher, der den Verkäufer zum weiteren Bewohnen der Immobilie berechtigt. Auf diese Weise behält sich der Verkäufer das Recht vor, „sein Haus“ weiterhin zu bewohnen und es zurückzuerwerben, sofern und sobald er wieder über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt.
– Vorkaufsrecht des Mieters und Pächters, gesetzliche Vorkaufsrechte
Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de
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Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .
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