Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage).
Nachbarrechte – Relaciones de Vecindad
Traditionell ist der Spanier eher darauf bedacht, Grund und Boden nicht zu verkaufen, sondern ihn für Kinder und Enkelkinder zu erhalten. Scheitert ein Verkauf einer Liegenschaft daran, dass die eigene, ideelle Wertschätzung des Grund und Bodens mit den aktuellen Marktpreisen absolut nichts zu tun hat, weil diese eher den Charakter von „Mondpreisen“ haben, so kommt das derecho de superficie als praktikable Lösung in Betracht. Aus der spanischen Praxis ist bekannt, dass die Imbisskette McDonalds mit vielen verkaufsunwilligen Eigentümern gut gelegener Grundstücke Erbbraurechtsverträge über einen Zeitraum von >25 Jahren abschließt. Nach dem Ablauf dieser Zeit geht das Erbbaurecht wieder an den Eigentümer gemeinsam mit der hierauf errichteten Immobilie über, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Das Erbbaurecht (Derecho de Superficie) ist in Art. 53 Ley del Suelo (Real Decreto Legislativo 7/2015) geregelt. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt, Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu errichten, in gleicher Weise ein bestehendes Gebäude aufzustocken oder unter fremdem Boden zu bauen. Das Erbbaurecht muss notariell bestellt und im Grundbuch eingetragen werden, wobei die Grundbucheintragung in diesem Fall ausnahmsweise konstitutiv ist. Das Erbbaurecht erlischt durch Zeitablauf, bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Errichtung des Bauwerks und bei Zusammenfall von Grundstückseigentum und Erbbauberechtigung.
Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de
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Buchbestellung:
Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .
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