Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage). 

Immobilienmakler – Intermediación Inmobiliaria

Die Maklertätigkeit in Spanien ist frei, also nicht an bestimmte gesetzliche oder verwaltungsrechtliche Voraussetzungen gebunden. Dies gilt sowohl für spanische Inländer als auch für Ausländer. Die Liberalisierung des Maklerberufs wurde durch Gesetz 10/2003 eingeführt.

In der Regel wird ein schriftlicher Vertrag zwischen den Interessenten, dem Auftraggeber, und dem Makler abgeschlossen. Dieser regelt die Einzelheiten wie die Tätigkeit des Maklers, das Auftragsverhältnis, insbesondere ob es sich um einen Alleinauftrag handelt, die Sorgfaltspflichten des Maklers, seine Entlohnung und Fälligkeit. Mit dem Abschluss des Immobilienkaufvertrages, der durch die Vermittlungstätigkeit des Maklers zustande gekommen sein muss, also in der Regel mit der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages, ist die Maklerprovision, die so genannte comisión fällig. Wer den Makler beauftragt, ist als dessen Vertragspartner grundsätzlich auch für seine Entlohnung zuständig. Es gibt aber auch den professionellen Immobilienmakler, den so genannten agente de la propiedad inmobiliaria (A.P.I.) Ein A.P.I. muss ein abgeschlossenes Universitätsstudium, zumeist der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften nachweisen, eine schwierige Sonderprüfung bestehen und Mitglied der zuständigen Immobilienmaklerkammer (Colegio de Agentes de la Propiedad Inmobiliaria) sein. Die Sonderprüfung bezieht sich auf Spezialgebiete des Immobilienrechts, die kaufmännische Buchführung, das Steuerrecht und verwandte Gebiete. Ein A.P.I. als Vermittler von Immobilien kann auch Wertgutachten über Immobilien erstellen.

Als Immobilienmakler werden in der Regel auch Immobilienverwalter tätig, etwa solche von Wohnungseigentümer- oder Urbanisationsgemeinschaften. Diese sind, wenn sie die entsprechenden Prüfungen bestanden haben, Mitglieder der Kammer von Immobilienverwaltern (Agentes Colegiados de Administradores de Fincas).

Der Immobilienmakler ist verpflichtet, seinem Auftraggeber die Informationen in Bezug auf den zu erwartenden Geschäftsabschluss sorgfältig und wahrheitsgemäß zu übermitteln. Dies bezieht sich sowohl auf technische wie auf rechtliche Informationen. Eine Nebenpflicht des Maklers ist es zum Beispiel, Grundbuch- und Katasterauszüge einzuholen und über bestehende Grundstücksbelastungen aufzuklären. Hierzu gehört auch eine genaue Information über die Marktsituation. Verletzt der Makler seine Informationspflicht gegenüber dem Käufer, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .

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