Auszug aus dem Buch: Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage). 

Notarielles Beurkundungsverfahren

In notariellen Verträgen (Escrituras Públicas) werden zunächst das Erscheinen der Beteiligten und ihre Identität in der Urkunde selbst festgehalten und festgestellt, dass sie zu dem in Frage kommenden Rechtsgeschäft berechtigt sind; hierzu gehört auch die Darlegung, ob die Erschienenen im eigenen oder fremden Namen und ggf. in wessen Namen sie handeln. Sodann erfolgt die Umschreibung des Gegenstandes des abzuschließenden Rechtsgeschäfts (Exposición), in der im Allgemeinen auf den „Título“ Bezug genommen wird. Vor den Vereinbarungen der Beteiligten (Estipulación) erscheint ein kurzer Hinweis, ob das Eigentum belastet oder unbelastet (Libre de Cargas y Gravámenes) ist. Ferner gibt der Veräußerer eine Erklärung dazu ab, ob die Immobilie vermietet ist oder nicht. Auch muss bei der notariellen Beurkundung grundsätzlich die Katasterreferenz angegeben werden, die sich jeweils aus den Grundsteuerbescheiden entnehmen lässt.

In der Urkunde versichern sodann die Beteiligten, Kenntnis von ihrem Inhalt (Fe de conocimiento) zu haben. Am Schluss erhält dann die Urkunde die Zustimmung der Erschienenen (Otorgamiento) zum Inhalt der Vereinbarungen und die Genehmigung des Notars, was den Inhalt der Urkunde anbetrifft (Autorización). In der Regel endet die Urkunde damit, dass der Notar ihr „öffentlichen Glauben“ (Fe Pública) gibt. Kurze Zeit nach der Protokollierung erhalten sodann die Erschienenen eine einfache Abschrift, die in der Regel jedoch nicht die Unterschrift des Notars, sondern nur ein Amtssiegel trägt. Die Ausfertigung der Urkunde wird entweder vom Notar, sofern dies gewünscht und entsprechend vereinbart worden ist, an die zuständigen Stellen zwecks Eintragung weitergeleitet oder dem Berechtigten oder einer von diesem bevollmächtigten Person innerhalb von 5 Werktagen nach Beurkundung zwecks Durchführung des Eintragungsverfahrens ausgehändigt.

Auch vor spanischen Konsulaten im Ausland können notarielle Verträge abgeschlossen werden. In der Regel bestehen jedoch diese Konsulate darauf, dass der Inhalt der Urkunde von den Beteiligten in spanischer Sprache so vorbereitet wird, dass er den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.

–  Apostille Rz 8

–  Eintragungsverfahren Rz 57

–  Escritura Rz 64

–  Notarieller Vertrag – Escritura Pública Rz 131

Die Autoren Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt, Köln. E-Mail: info@loeber-steinmetz.de

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Grundeigentum in Spanien von A – Z für Eigentümer, Käufer und Verkäufer (Vollständige Neubearbeitung 7. Auflage) 216 Seiten , € 38,- .

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